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Fakten im Nachgang zur HVT-Mitgliederversammlung
25. Mai 2016

Zunächst als Schreiben an weitere HVT-Mitglieder per E-Mail, dieses Schreiben fand danach mit Zustimmung des Verfassers weitere Verbreitung. Leider sorgte insbesondere die Vermischung vermeintlicher Fakten und persönlicher Meinung für Irritationen und eine große Verunsicherung der an Traberzucht und Trabrennsport Interessierten.

Hier sind die Fakten:

 

Terminierung auf den Pfingstsamstag und Versammlungsort Berlin

Die Satzung des HVT besagt dazu in §14 Abs. 2:

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten drei Monate, einzuberufen und spätestens bis zum 15.5. abzuhalten. [...]

Die Terminierung auf den Pfingstsamstag war gewiss nicht ideal. Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des geschäftsführenden Präsidenten Heinz Tell in den letzten Wochen vor dem satzungsgemäßen Termin musste der zur Verfügung stehende Zeitraum jedoch ausgeschöpft werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Herr Müller seinen Antrag auf Änderung dieses Paragraphen selbst zurückgezogen hat.

Berlin ist der satzungsgemäße Sitz des HVT. Die Mitgliederversammlung an diesem Ort stattfinden zu lassen, ist also zunächst plausibel. Ferner stehen in unmittelbarer Nähe zum HVT-Gebäude entsprechende Räumlichkeiten zu Verfügung. Unter Kostengesichtspunkten des Verbandes ist dies daher der zu präferierende Ort. Dass ein Ort in der Mitte Deutschlands für alle Mitglieder besser erreichbar sein sollte, erschließt sich nicht. Verkürzt sich die Reisezeit für die einen, verlängert sie sich für andere. Berlin ist zudem per Bahn und Flugzeug aus allen Teilen Deutschlands gut zu erreichen.

Herr Müller unterstellt, Zeit und Ort seien bewusst gewählt, um möglichst viele Mitglieder von der Teilnahme abzuhalten. Diese Unterstellung wird zurückgewiesen; im Übrigen wird sie dadurch widerlegt, dass überproportional viele weit angereiste Mitglieder an der Versammlung teilgenommen haben.

 

Gestaltung der Agenda und Dauer der Veranstaltung

Die Agenda ergibt sich aus den bestehenden Vorgaben. Alle rechtzeitig beim HVT eingegangenen Anträge zur Tagesordnung wurden berücksichtigt. Die Tagesordnung wurde einstimmig akzeptiert.

Eine konkrete Kritik führt Herr Müller nicht an, es bleibt nur zu vermuten, dass es ihm um die Reihenfolge der behandelten Anträge geht. Diese werden in den Tagesordnungspunkten 8 (Änderung von Satzung und Ordnungen) und 11 (Verschiedenes) geführt, wobei die die Satzung und Ordnungen betreffenden Anträge als erstes zur Diskussion und Abstimmung kommen müssen.

Verwunderung hinterlässt der Vorwurf, der Bericht des Präsidiums sei zu ausführlich ausgefallen. Die Mehrheit der Mitglieder war sehr interessiert an den Ausführungen von Heinz Tell, der auf Bitte aus dem Kreis der Mitglieder insbesondere auf das Thema Rennwettsteuer- und Buchmachersteuerrückerstattung einging.

Insbesondere die persönliche Präsentation und die Möglichkeit, Fragen zu den angesprochenen Themenkomplexen zu stellen sowie Anregungen zu geben, bietet einen deutlichen Mehrwert, der von der Mehrheit der Mitglieder auch als solcher erkannt wird. Es ist jedem Mitglied selbst überlassen, das persönliche Maß des Engagements im und für den deutschen Trabrennsport für sich selbst festzulegen und danach zu handeln. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist das Königsrecht jedes Mitglieds – gem. Satzung ist die Mitgliederversammlung das oberste Organ des HVT! Die Entgegennahme des Lageberichtes ist gem. § 15 Abs. 3 Aufgabe der Mitgliederversammlung.

 

Mitgliedschaft von Besitzern im HVT

Der HVT ist ein Zuchtverband, der sich aus Delegierten der Mitgliedsvereine sowie persönlichen Mitgliedern zusammensetzt.

Nach der Satzung ist keine Neuaufnahme von Besitzern, Züchter- und Rennvereinen möglich – es können nur persönliche Mitglieder, also aktive Züchter, aufgenommen werden. Es gilt aber Bestandschutz für die Mitgliedsvereine.

Gemäß der Satzungsänderung von 2006 sollten ausschließlich Züchter Mitglied im HVT sein können, demgemäß hatten alle Vereine ihre Mitgliedschaft eigentlich verloren. Die Satzungsänderung ist aber seinerzeit hinsichtlich des Ausschlusses von Mitgliedsvereinen vom Registergericht aus Gründen des Bestandsschutzes nicht eingetragen worden. Einige Mitgliedsvereine sind danach im Lauf der Zeit wegen ihrer Auflösung zwangsläufig aus dem HVT ausgeschieden; deren Nachfolgevereine konnten nicht mehr Mitglied werden.

Die relevanten gesetzesmäßigen Grundlagen von Traberzucht und Trabrennsport sind in Tierzucht- sowie Rennwett- und Lotteriegesetz niedergelegt.

Tierzucht und die dazugehörenden Leistungsprüfungen sind eigentlich eine staatliche Aufgabe, die der Staat - unter seiner Kontrolle - privaten Organisationen wie dem HVT überlässt.

Der Hauptverband für Traberzucht e. V. (HVT) ist eine nach dem Tierzuchtgesetz von der zuständigen Landesbehörde anerkannte Züchtervereinigung auf dem Gebiet der Traberzucht. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf die Führung des Zuchtbuches in seinem Zuständigkeitsbereich sowie die Aufsicht über die nach § 4 Ziff. 21 Nr. 2 TierZG durch den HVT mit der Durchführung der Leistungsprüfungen beauftragten Rennveranstalter.

Nach § 1 Rennwett- und Lotteriegesetz bedarf ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben will, der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, welche die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden.

In § 8 der TRO sind die Aufgaben, Pflichten und Rechte der Rennveranstalter geregelt. Demnach bezwecken diese die Förderung der Traberzucht durch Veranstaltung von Trabrennen nach den Bestimmungen der Trabrennordnung.

Die Rennveranstalter sind insbesondere verpflichtet, die Einnahmen aus dem Totalisatorbetrieb den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen entsprechend zu verwenden. Dabei sind die Normen der Totalisatorerlaubnis, wonach der Verein sich im Rahmen seiner Tätigkeit, vor allen Dingen bei der Veranstaltung von Rennen als Leistungsprüfungen im Sinne von § 4 des Tierzuchtgesetzes, an die Trabrennordnung und die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur TRO in der jeweils geltenden Fassung des Hauptverbandes für Traberzucht zu halten hat, maßgeblich.

Außerdem wird in allen behördlichen Totalisatorerlaubnissen gleichermaßen ausdrücklich geregelt, dass „dem öffentlichen Charakter der Trabrennen als tierzuchtrechtliche Leistungsprüfungen angemessen Rechnung zu tragen“ und sicherzustellen sei, „dass die Rennleitung nach Maßgabe der Trabrennordnung des HVT eingerichtet und tätig wird“. Ebenso wird darin festgelegt, dass der „Verein sich im Rahmen seiner Tätigkeit, insbesondere bei der Veranstaltung von Rennen (Leistungsprüfungen im Sinne § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2006, BGBL I S. 3294) an die Trabrennordnung des HVT in der jeweils geltenden Fassung zu halten“ hat. Trabrennen sind Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zuchtwertes eines Trabrennpferdes und somit essenzieller Kernbereich der Zucht.

Die Zucht, die Züchterorganisation und damit die einzelnen Züchter - die ja Zugang zur Züchterorganisation besitzen - haben also ein gesetzlich und behördlich normiertes Alleinstellungsmerkmal, das nicht verwässert werden sollte, indem der Zugang zur Züchtervereinigung anderen als Züchtern geöffnet wird.

Jeder Besitzer hat die Möglichkeit, in seiner Region einem Besitzerverein beizutreten, sich dort einzubringen und seine Positionen da mehrheitsfähig zu machen, um sportpolitische Veränderungen anzustoßen. Ausnahmslos alle Besitzervereine haben Sitz und Stimme im HVT, sodass sichergestellt ist, dass die Besitzer hier für ihre Angelegenheiten nicht nur Gehör finden, sondern auch jederzeit Anträge vor die Mitgliederversammlung des HVT bringen und dort bescheiden lassen können. Diese Regelung entspricht im Übrigen der in Deutschland aus guten Gründen geübten repräsentativen und nicht einer plebiszitären Demokratie.

Die Rennveranstalter sind ebenso – wie bereits zuvor begründet – bestens ins System eingebunden.

Die Mitgliedschaft von Personen, die nicht in der Traberzucht aktiv sind, ist mithin nach der Satzung des HVT nicht vorgesehen. Ein auf die Änderung dieser Satzungsregelung gerichteter Antrag wurde von den Mitgliedern einstimmig abgelehnt.

Über die Zulassung von Gästen bei der Mitgliederversammlung wurde in den vergangenen Jahren durch die Versammlung selbst entschieden.

 

Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit

Es ist vom zuständigen Finanzamt am 28. September 2015 ein Umsatzsteuerbescheid für 2012 erlassen worden. Hierbei treten unterschiedliche Auffassungen darüber auf, welche Einnahmen des HVT als Umsatzerlöse dem Steuersatz von 7 % (Zweckbetrieb) bzw. dem Steuersatz von 19 % (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) unterliegen.

Problematisch ist, dass sowohl in einschlägigen Kommentaren (z.B. Tipke/Kruse § 52 AO) als auch im BFH- Urteil die Gemeinnützigkeit der Traberzucht angezweifelt wird. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, würden die Zweckbetriebe wegfallen und deren Umsätze wären teilweise mit 19 % zu versteuern. Um einer Besteuerung zu 19 % vorzubeugen – und da der Tierschutz nicht angezweifelt wird -, wurde im bisherigen Verfahrensverlauf auch auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für bestimmte, mit der Tierzucht unmittelbar zusammenhängende Leistungen hingewiesen. Das Finanzamt hat diese Vorschriften, die auch im Umsatzsteueranwendungserlass ausführlich kommentiert werden, bisher nicht berücksichtigt.

Der HVT hat deswegen form- und fristgerecht den Rechtsbehelf des Einspruchs dagegen eingelegt und die Veranlagung der Umsatzsteuer 2012 in der Form, wie sie bisher immer unbeanstandet erklärt worden ist, beantragt. Weiterhin hat der HVT die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Umsatzsteuer beantragt, da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung bestehen. Nicht die Vereinsaktivitäten des HVT haben sich im Prüfungszeitraum geändert, vielmehr beabsichtigt die Finanzverwaltung nunmehr eine Änderung der Veranlagung.

Selbstverständlich hat der HVT entsprechende bilanzielle Rückstellungen – sowohl für die Steuern selbst als auch für die Kosten des Einspruchs- und Klageverfahrens – gebildet. Die gesamte Problematik ist den Mitgliedern im Übrigen umfassend von Frau Sabine Weber von der Steuerberatungsgesellschaft AGILIS bei der Aussprache über die Bilanz 2015 sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erläutert worden.

Insofern war es entgegen der Darstellung von Herrn Müller nicht notwendig, die Problematik des drohenden Verlustes der Gemeinnützigkeit zu „entdecken“.

Das HVT-Mitglied Kathrin Kirchmaier-Schultz in diesem Zusammenhang als „Aufpasserin“ zu titulieren, ist eine Respektlosigkeit einer engagierten Züchterin gegenüber und entbehrt jeder Grundlage.

Dass sich Herr Müller beaufsichtigt fühlte, mag daher kommen, dass Frau Kirchmaier-Schultz ihn beim Verlassen des Raumes, in dem Herr Müller die Unterlagen (Lagebericht, Jahresabschluss HVT) einsah, richtigerweise aufforderte, diese auch im Raum zu belassen und nicht mitzunehmen. Dieser Bitte folgte Herr Müller nicht und wurde von der HVT-Vizepräsidentin Maren Hoever im Versammlungssaal nochmals dazu aufgefordert, die Unterlagen allen Mitgliedern zugänglich zu halten. Herr Müller hatte im Übrigen – anders als die Rechnungsprüfer – durchaus die Möglichkeit, vor der Mitgliederversammlung neben dem Jahresabschluss des HVT auch den der Breeders Crown einzusehen, denn dieser lag ebenso in der Geschäftsstelle des HVT zur Durchsicht aus.

 

Umgang mit Einsätzen aus Zirkelrennen

In den Jahren 2014 und 2015 überstiegen die gezahlten Einsätze der Besitzer den Anteil von 75% der ausgeschütteten Rennpreise in den Zirkelrennen (25% werden von den Rennvereinen getragen). Nachdem in den Jahren zuvor ein kumulierter Fehlbetrag von 330.000 Euro eingetreten war, kam es vornehmlich aufgrund entfallener Rennen mangels ausreichender Starterzahl zu einem Überschuss von 40.000 Euro (2015).

Zu keinem Zeitpunkt hat das HVT-Präsidium diesen Überschuss bestritten. Der Überschuss aus 2014 wurde auf das Jahr 2015 vorgetragen, hierzu liegt ein Präsidiumsbeschluss aus dem Jahr 2015 vor. Der Betrag von 9.000 Euro war nicht geeignet, an die Vielzahl der potenziell zu Begünstigenden ausgeschüttet zu werden. Da sich die Thematik im Jahr 2015 weiter fortgeführt hat, wurde nunmehr eine Erstattung an die Besitzer beschlossen. Auch hierzu gab es einen Präsidiumsbeschluss vor der Mitgliederversammlung.

Die von Herrn Müller genannten Namen fielen in diesem Zusammenhang nicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Strafanzeige gegen die Redaktion von traber-news.com nicht wegen „offenkundiger Substanzlosigkeit“ inhaltlicher Art von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt wurde, sondern lediglich aufgrund der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass keine Institutionen, sondern nur Personen verleumdet werden können.

 

Versand der Protokolle von Präsidiumssitzungen

Aufgrund mangelnder personeller Kapazitäten besteht ein Rückstand bei der Aufbereitung und dem Versand von Protokollen von Präsidiumssitzungen. Die Sitzungen haben stattgefunden und alle Entscheidungen sind selbstverständlich dokumentiert.

Das Präsidium hat den Rückstand kritisiert. Künftig werden die Protokolle von Präsidiumssitzungen zeitnah an die Mitglieder versendet werden.

 

Zuchtwertschätzung

Die Zuchtwertschätzung liegt dem zuständigen Ministerium vor.

 

Breeders Crown-Jahresabschluss

Die „Durchführungsbestimmungen für Breeders Crown-Rennen gem. § 43 B TRO“ legen fest:

Die Verwaltung der Breeders Crown und der eingehenden Gelder erfolgt durch den HVT. Der HVT erstellt jährlich eine bilanzähnliche Einnahmen- und Ausgaben-Dokumentation. Diese Aufstellung wird zusammen mit dem Jahresabschluss des HVT erstellt und in Schriftform der Mitgliederversammlung unterbreitet. Die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel wird von den Rechnungsprüfern des HVT geprüft.

Die entsprechenden Unterlagen wurden den Mitgliedern – wie bereits beschrieben – zur Einsichtnahme bereitgehalten. Korrekt ist, dass diese am Freitag von den Rechnungsprüfern nicht eingesehen werden konnten, weil sie erst am Abend eintrafen. Entsprechend wurde die Entlastung des Präsidiums exklusive Breeders Crown beschlossen.

Bereits bei der geforderten Herausgabe der Unterlagen zum HVT-Jahresabschluss durch Herrn Müller zu Beginn der Veranstaltung fiel auf, dass die Unterlagen zum Jahresabschluss der Breeders Crown nicht im Versammlungssaal vorhanden waren. Die Buchhalterin des HVT holte diese Unterlagen später in den Versammlungssaal.

Dass Herr Müller in Folge dessen behauptet, die Zentrale Verrechnungsstelle (ZVS) habe mit den Breeders Crown-Geldern Aktiengeschäfte getätigt, entbehrt jeder Grundlage und ist unwahr. Damit hat Herr Müller aufgrund offensichtlich mangelnder Sachkenntnis für Verunsicherung unter den Aktiven gesorgt. Bereits in der Sitzung hatte das Präsidiumsmitglied Herr Dr. Grassl Herrn Müller darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Aktienkäufe handelte.

 

Die Fakten:

  • Zu keinem Zeitpunkt wurden mit den treuhänderisch verwalteten Breeders Crown-Geldern Aktiengeschäfte getätigt oder gar „spekuliert“. Die ZVS hat nie eine Aktie besessen.
  • Weder mit dem Treuhandvermögen „Breeders Crown“ noch mit dem weiteren „Treuhandvermögen TRS“ – die Vermögen sind separiert – sind vom 1.7.2005 bis heute (ZVS) jemals Aktiengeschäfte getätigt worden.
  • Alle Anlagen erfolgten stets in Anlageformen mit der geringsten Risikoklasse (Klasse 1), ein Kapitalverlust war stets ausgeschlossen.
  • Gelder sind (seit 2005) in täglich verfügbaren verzinslichen Papieren der Risikoklasse 1 (Substanzverlust ausgeschlossen) angelegt worden (adäquat den Vorschriften zur Anlage von mündelsicherem Vermögen).
  • Darüber hinaus ist im Jahresabschluss ausgewiesen, dass zum 31.12.2015 überhaupt keine Anlage getätigt, sondern das Gesamtvermögen auf dem laufenden Breeders Crown Treuhandgirokonto vorhanden war (dies schon deshalb, um Fragen der Vorjahre nach „Kurswerten“ auszuschließen) – Saldenbestätigung der Deutschen Bank dazu liegt ebenfalls vor.   
  • Diese Praxis existiert seit Jahren und gab bisher nie Anlass zu Nachfragen oder Kritik. Auch die Wirtschaftsprüfer, die die ZVS geprüft haben, haben ein unbeschränktes Testat erteilt.

 

Die Hintergründe:

  • Breeders Crown-Einsätze für alle Jahrgänge sind im Mai fällig und bis zur Austragung im Herbst zu verwahren; da bei jüngeren Jahrgängen stets nur ein Teil zur Ausschüttung kommt, ist dieser Zeitraum noch länger.
  • Es handelt sich hierbei folglich nicht um Gelder, mit denen täglich gearbeitet wird. Eine Anlage auf einem Kontokorrentkonto erscheint daher unangemessen.
  • Insbesondere in der aktuellen Zinslandschaft ist es eine Herausforderung, hier den Wertverlust durch Inflation auszugleichen bzw. Hinterlegungszinsen zu vermeiden. Diese sind inzwischen für Beträge in der Größenordnung der Breeders Crown-Guthaben üblich.
  • Nicht zu vergessen ist, dass auf dem ZVS-Konto Treuhandgelder von rund 3.000 Besitzern und Züchtern liegen. Nur die Deutsche Bank in Düsseldorf erklärte sich 2005 dazu bereit, dieses Konstrukt abzubilden und die Gründung der ZVS möglich zu machen.
  • Um eine Bewertung der Vermögenssituation am Bilanzstichtag zu ermöglichen, wurden alle Anlagen zum Bilanzstichtag (31.12.2015) veräußert und das somit auf Kontokorrentkonten verfügbare Vermögen der ZVS bzw. des Breeders Crown-Treuhandfonds bilanziert.

 

Zuchtfonds und Dopingproben

Gelder aus dem Zuchtfonds – der in erheblichem Maße durch die Züchterprämien im Ausland gezogener und in Deutschland erfolgreicher Pferde gespeist wird – werden zur Förderung der Traberzucht verwendet. Dazu zählt auch die Durchführung von Dopingproben, die erhebliche Kosten verursacht. Durch Dopingproben wird das Ziel unterstützt, den Sport frei von Einflüssen durch leistungssteigernde Medikamente zu halten. Unter Doping erzielte Leistungen verfälschen die züchterische Bewertung des Pferdes sowie seiner Nachkommen. Im Galopprennsport führt diese Auslegung z.B. dazu, dass US-amerikanische Pferde nicht zur europäischen Zucht von Vollblütern zugelassen werden, aufgrund der liberalen Regeln beim Einsatz von Medikamenten im Rennsport. Eine Verhinderung von Doping stellt somit zweifelsfrei eine der Reinheit der Leistungsprüfung dienende Maßnahme dar – die Leistungsprüfung ist essentieller Bestandteil der Zucht!

 

(25.05.2016)