++ Hamburg: Sensation im Halali 2025 durch den 737:10-Außenseiter Sky Dance mit Thomas Reber - Doppelerfolge für Robbin Bot und Christoph Pellander ++ ++ München: Vier Sieger aus dem Gramüller-Quartier - Tom Karten holt im Championatskampf einen Punkt auf ++ ++ Vincennes: Durch Jingle du Pont geht das 150.000-Euro-Finale des Grand National du Trot seit 2012 zum neunten Mal in den Stall Bazire ++ ++ Färjestad: Stall Franziskas Apollo Prophet Cal mit Wim Paal 4. in 1:14,9/2140 Meter ++ ++ Mailand: Die dreijährige Stonehillpearl der Besitzergemeinschaft Merwestaal BV/M.S. Diamanten/van Dijk bleibt mit Alessandro Gocciadoro auch beim fünften Start ungeschlagen und gewinnt aus den Bändern in 1:14,8/2120 Meter ++ ++ Montag: Stall Germanias Staccato HL mit Benjamin Rochard in einem 56.000-Euro-Monté in Vincennes (15:25 Uhr) ++
Verlautbarung der Rennleitung
17. August 2021

Anlässlich des bevorstehenden Derbymeetings möchte die Rennleitung einige Punkte der Trabrennordnung in Erinnerung rufen:

1. Gemäß Trabrennordnung (§ 84, Abs. 2 g) darf die Peitsche nicht zur Seite und nicht über Schulterhöhe gehalten oder geführt und nur zur Korrektur und Hilfengebung verwendet werden. Die Peitsche darf nur aus dem Handgelenk geführt werden und nach Erreichen der rot-weißen Einlaufmarke höchstens fünfmal eingesetzt werden. Peitschenschläge auf die Ausrüstung sind verboten.

2. Gemäß Trabrennordnung (§ 28, Abs. 3 l) dürfen zwei- und dreijährige Pferde nur auf allen Hufen beschlagen an Feststellungs- und Leistungsprüfungen teilnehmen. Anmerkung: Es sind auch Beschläge zulässig, die aus Aluminium, Plastik oder GFK (glasfaserverstärkter Kunststoff) gefertigt sind. Hierbei ist es unerheblich, ob diese genagelt oder aufgeklebt werden. Überdies sind Beschläge zulässig, die den Huf nur zu einem Teil bedecken, wie zehenoffene Eisen (z.B. Peter-Manning-Eisen) oder Zeheneisen (z.B. italienische Tipse).

3. Gemäß den Durchführungsbestimmungen über zulässige Ausrüstungsgegenstände gem. § 76 Abs. 4 TRO ist ausschließlich der Gebrauch dunkler Zugwatte und dunkler Peitschen (schwarz, dunkelbraun, dunkelgrau, dunkelblau) zulässig.

4. Gemäß den Durchführungsbestimmungen über zugelassene Rennwagen gem. § 76 Abs. 5 TRO müssen Wagenräder beidseitig mit einfarbigen Plastikscheiben ausgestattet sein. Handelsübliche Carbonfelgen sind erlaubt, Werbezusätze und Reflektoren jedweder Art sind verboten.

Die Aktiven und Trainer werden dringend um Beachtung gebeten. Zuwiderhandlungen werden mit Ordnungsmitteln belegt und / oder führen zum Verlust der Teilnahmeberechtigung.