++ Axevalla: In den Vorläufen zum StoChampionatet Karin Walter-Mommerts Gudrid Face (Adrian Kolgjini) nach Fehler in 1:16,7/2640 Meter unplatziert- Im Rahmen Familie Berchtolds Naledi B. (Jorma Kontio) 1. in 1:12,0/1640 Meter - Stall Habos Noosa Heads Boko mit Alexander Kelm 9. in 1:13,3/1640 Meter ++ ++ Joure: Dritte Plätze für Kay Mehrhoffs Manolito Petnic und Sevilla As mit Jan Thijs de Jong - Nicole Adams Val de Loire mit Danny den Dubbelden dis.rot - Im Reiten Ronja Walter mit Warhorse Hazelaar 1. in 1:21,4/1975 Meter, Nikita Menger mit Gigolo dis.rot, Marlene Matzky mit Kiss and Ride 3. ++ ++ Samstag: Carpendale mit Christoph Schwarz im Gran Premio Nello Bellei (25.300 Euro/2040 Meter) für Vierjährige in Montecatini u.a. gegen Karin Walter-Mommerts Fire Wise As (Vincenzo Dell'Annunziata) - Der Silberhelm auch mit Geisha Road Grif in einem Dreijährigen-Sprint - Gin Tonic Effe im Rahmen für KWM - Beginn 20:40 Uhr ++ ++ Samstag: 3. Vorlauf (16.500 Euro) zum Super Trot Cup in Wolvega mit Trogir (Michael Nimczyk) und Waldgeist (Robbin Bot) u.a. gegen Speedrise Lady S (Michel Rothengatter) - Der Goldhelm im Criterium der Vierjährigen und in den Sweepstakes als Catchdriver für Dion Tesselaar - Im Rahmen Immo Müller mit Elmo's Fire - Beginn 10:45 Uhr ++ ++ Sonntag: Buddenbrock-Rennen (25.000 Euro) in Berlin mit dem Adbell-Toddington-Zweiten Sheldrake - 13 im Stutenlauf um 12.500 Euro mit Sahara Firebird - 4. Lauf der Gold-Serie (20.000 Euro) über 2500 Meter - Zwei Qualifier zum Dreijährigen-Kriterium - 13 Prüfungen ab 13:00 Uhr ++ ++ Sonntag: Die nächste bayerische "Invasion" in Wels - Robert Pletschacher mit Jolie Amour, Severine Venus, Favara Star, Stormy Wood und Gamin de Bertrange - Andreas Geineder mit Rosehills Develina, Glory CG, Jimbo des Iles, Malcom Venus und Champ CG - Theresa Geineder mit Bellas Bijou - Fatmir Shkambaj mit Granelli MF und Utility Man - Jens Rosenberg mit Kepi Vrie und Tears of Joy - Beginn 15:00 Uhr ++ ++ Montag: Sieben PMU-Rennen am französischen Nationalfeiertag in Straubing - Beginn 12:00 Uhr ++
Änderungen der Satzung und Ordnungen des HVT
30. April 2016

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mitgeteilt, dass  am 10.03.2016 nunmehr alle von Mitgliederversammlung(en) und Präsidium bis heute beschlossenen Änderungen in Satzung, Zuchtbuchordnung und Trabrennordnungen in das Vereinsregister eingetragen worden sind.

Die Neufassung der Satzung, Zuchtbuchordnung und Trabrennordnung tritt mit dieser Veröffentlichung ab 01.05.2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten verliert die alte Satzung ihre Wirksamkeit.

Im Folgenden werden die Änderungen aufgelistet und erläutert. Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und erhebt als redaktioneller Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifel gilt die Version der Satzung und Ordnungen des HVT, die unter hvtonline.de abgerufen werden kann.

 

Überblick über die Änderungen der Satzung und Ordnungen des HVT

 

Satzung: Redaktionelle Änderungen bezüglich der Aufgaben des HVT und den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit.

 

Zuchtbuchordnung: Angepasst wurden

  • §2 Abs. 7 (Zuchtwertschätzung)
  • §6 Abs. 16 (neu: Verbot des Klonierens)

 

Trabrennordnung: Angepasst wurden

  • §21A Abs. 2 (Qualifizierter Berufsfahrer)
  • §29 Abs. 3k (Schutzsperre nach Attest), analog §75 Abs. 5
  • §39 Abs. 4 (Mindestdistanz für Erlaubnisse, entfällt)
  • §83 Abs. 2d) 2. (Disqualifikation wegen Bevorteilung durch Stallgefährten)
  • §86 Abs. 6a) („Hinter der Flagge“ bei Zweijährigen, entfällt)
  • §91 Abs. 4 (Fälligkeit der Rennpreise von PMU-Rennen)
  • §119 Abs. 1 (Unanfechtbarkeit von Geldbußen)
  • §122 Abs. 4 (Besondere Vorschriften)

 

Schiedsgerichtsordnung: Angepasst wurden

  • §12 (Protokoll)
  • §13 (Erlass des Schiedsspruches)
  • §18 (Kosten des Verfahrens)

 

Gebührenordnung: Angepasst wurde

  • §1 Abs. 3b) (Werbung)

 

Durchführungsbestimmungen für PMU-Rennen gem. § 40 Abs. o) TRO: Angepasst wurden

  • Absatz 2 (Dotierung)

 

Änderungen der Trabrennordnung im Detail

 

Qualifizierter Berufsfahrer (NEU)

2. Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis (Berufsfahrer-Ausweis Q)
2.1 Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis (Berufsfahrer-Ausweis Q) kann erteilt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt und zusätzlich folgende weiteren Voraussetzungen nachweist:
a) als Pferdewirt mit Schwerpunkt Trabrennen mind. 24 Monate tätig gewesen sein.
b) Mehr als 50 Siege in Trabrennen mit Dotierung auf A- oder B – Bahnen.
2.2 Der qualifizierte Berufsfahrerausweis berechtigt den Inhaber zum Trainieren von Trabrennpferden an nur einem Trainingsstandort. Für den Inhaber gelten die in der TRO geregelten Rechte und Pflichten eines Berufstrainers entsprechend, insbesondere die Pflichten des Trainers gemäß § 22 TRO.
2.3 Der qualifizierte Berufsfahrer-Ausweis berechtigt nicht zur Teilnahme an Gemeinschaften mit Berufstrainern oder Amateurtrainern.

 

Schutzsperre nach Attest

Die bisherige Schutzsperre für Pferde, die aus gesundheitlichen Gründen mit Attest von einem Rennen abgemeldet, zurückgezogen  oder ausgeschlossen wurden, ist von 15 auf 12 Kalendertage reduziert worden.

 

Mindestdistanz für Fahrererlaubnisse

Bisher wurde Fahrern eine Erlaubnis nur bei Rennen mit einer Mindestdistanz von 1900 Metern gewährt. Diese Regel wurde gestrichen.

 

Disqualifikation wegen Bevorteilung durch Stallgefährten

ALT: Behinderung durch ein Pferd, wenn hier-durch Pferde desselben Besitzers oder Trainers begünstigt wurden. Die Disqualifikation kann gegen alle Pferde desselben Besitzers oder Trainers gerichtet werden.

NEU: Verstöße gegen die Start- oder Fahrordnung des Fahrers eines Pferdes, wenn hierdurch Pferde desselben Besitzers oder Trainers begünstigt wurden. Die Disqualifikation kann gegen alle Pferde desselben Besitzers oder Trainers gerichtet werden

 

„Hinter der Flagge“ bei Zweijährigen

Pferde, die mehr als 10 Sekunden (Gesamtzeit) nach dem Sieger das Ziel erreichen, sind „hinter der Flagge“ eingekommen und werden nicht in die Platzierung genommen. Dies galt bisher nicht für zweijährige Pferde. Diese Ausnahmeregel entfällt.

 

Fälligkeit der Rennpreise von PMU-Rennen

NEU: Rennpreise und Züchterprämien werden am 6. Tag nach Ablauf der Rennveranstaltung fällig. Bei PMU-Rennen tritt die Fälligkeit 45 Tage nach der Rennveranstaltung ein.

 

Unanfechtbarkeit von Geldbußen

ALT: „Gegen Entscheidungen der Rennleitung als Rechtsorgan ist das Rechtsmittel der Berufung zum Rennausschuss gegeben. Wird eine Geldbuße als einzelnes Ordnungsmittel verhängt, ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn die Geldbuße den Betrag von 200 € nicht übersteigt.“

Ergänzt wurde: „Dies gilt nicht, wenn eine Berufung gem. § 83 Abs. 4 TRO eingelegt wurde.“

 

Besondere Vorschriften

ALT: „Die §§ 106, 107, 110, 114 Abs. 2 bis 5 und 116 TRO finden keine Anwendung.“

Ergänzt wurde: „§ 111 TRO gilt nicht bei Feststellungen der Rennleitung gem. §§ 83 und 86 TRO sowie Verwaltungsmaßnahmen der Rennleitung gem. § 55 TRO.“

 

(27.04.2016)