Solvalla / Åby, Freitag, 14. Mai 2021. Noch nicht entschieden ist Eric Raffins Einspruch beim Överdomstolen, der schwedischen Berufungsinstanz, gegen die Strafe (3 Tage Fahrverbot, 15.000 SEK), die er sich am vergangenen Samstag (8. Mai) im Paralympiatravet eingehandelt hatte, als er die Peitsche bei der Zieldurchfahrt jubelnd in die Höhe gerissen und damit gegen Paragraf 60 der schwedischen Trabrennordnung verstoßen hatte. Der besagt, beim Einsatz der Peitsche den Arm nicht über Schulterhöhe zu heben.
Bleibt es bei dieser Strafe, muss Solvallas Elitloppet auf die Teilnahme von Délia du Pommereux verzichten. Deren Züchter und Besitzer Noël Lolic hatte nach Kenntnis von der Bestrafung seines Chauffeurs wutentbrannt geäußert, nie wieder eines seiner Pferde in Schweden starten zu lassen. Solvallas Sportmanager bekam eine sofortige Absage.
Wer wollte, konnte aus ihrem Passus „Die konsequente Anwendung der Regeln bei Entscheidungen gleicht in jeder Sportart oft einem Balanceakt für jene, die die Entscheidungen zu fällen haben“ - sprich Schiedsrichter bzw. Rennleitungen - die Essenz durchsickern sehen, dass der STC mit jenem Votum vom 8. Mai alles andere als „d’accord“ geht. Weiterhin heißt es: „Die Regeln bezüglich Paragraf 60 werden mit dem Ziel angepasst, dass die Peitsche nur noch zum leichten Fordern und Korrigieren genutzt werden darf. Die letzten Monate haben uns gezeigt, dass diese Verschärfung unumgänglich ist. Dazu wird es Klarstellungen innerhalb des Textes geben“.
Woraus man folgern kann, ein Jubel mit der Peitsche werde eben nicht sanktioniert, sofern dadurch niemand gestört oder gar behindert wird. Man darf durchaus gespannt sein, ob diese eventuelle „Lex Délia“ auch rückwirkend angewendet und Raffins Strafe von der Berufungsinstanz zurückgenommen wird. Streng formal haben die Stewards an jenem verflixten Samstag korrekt entschieden (die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Wertigkeit des Rennens), worauf deren Obmann Dick Sjöberg bereits hingewiesen hatte.
Fingerspitzengefühl allerdings sieht anders aus, und letzten Endes darf man durchaus den Sinn des Gesetzeswerks verinnerlicht haben, das man anwendet. Es wird sicher nicht übersichtlicher, wenn jede auch nur entfernt mögliche Eventualität darin schriftlich verarbeitet werden muss.